Satzung

Satzung der
Karnevalsgesellschaft Neuenhof e.V.

Beschlossen am 9. Januar 2000
Geändert am 8. Februar 2003

§ 1
Name und Sitz

Ziffer 1
Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Neuenhof“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz e.V. geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn-Neuenhof.

Ziffer 2
Die Gesellschaft wurde 1932 gegründet.

Ziffer 3
Die Karnevalsgesellschaft Neuenhof ist Mitglied in der Rheinischen Karnevals-Kooperation.

§ 2
Zweck der Gesellschaft

Ziffer 1
Die Gesellschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziffer 2
Die Karnevalsgesellschaft bezweckt den Erhalt und die Weiterentwicklung
des in Neuenhof bestehenden fastnachtlichen Brauchtums für die Nachwelt,
unter anderem durch die Förderung des Jugendkarnevals und
des karnevalistischen Tanzsports.

Ziffer 3
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ziffer 4
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Ziffer 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft und Eintritt

Ziffer 1
Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Der Verein umfasst

a) Ordentliche Mitglieder über 16 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder

Ziffer 2
Der Antrag auf Aufnahme ist unter Verwendung der Antragsformulare der
Gesellschaft an den Vorstand zu stellen, der gemeinsam mit dem Beirat über die
Aufnahme entscheidet.
Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.

Ziffer 3
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im Sinne dieser Satzungen besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Elferrates und muss von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Ziffer 4
Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich als Präsident im Sinne dieser Satzung
besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Elferrates und
muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 4
Austritt und Ausschluss

Ziffer 1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Ziffer 2
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand
zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Ziffer 3
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn 3/4 der Mitglieder des Gesamtvorstandes den Ausschluss
beschliessen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich begründet mitgeteilt.

Ziffer 4
Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Ausschluss das Recht des Einspruchs zu.
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss durch
eingeschriebenen Brief an den Präsidenten der Gesellschaft zu richten.
Ãœber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn mehr als 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss des Mitglieds stimmen.

Ziffer 5
Der Ausschluss erfolgt nur aus wichtigem Grund. Ein solcher ist immer gegeben bei groben
Verstössen gegen Satzung und Beschlüsse sowie bei solchen Störungen von Versammlungen und
Veranstaltungen, durch die deren ordnungsgemässer Ablauf gefährdet wird.

§ 5
Beiträge

Ziffer 1
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt.

Ziffer 2
Der Jahresbeitrag erfolgt ab dem 18. Lebensjahr.
Die Beitragszahlung ist erstmals in dem Jahr der Aufnahme,
oder bei Erreichen des 18. Lebensjahres, fällig.
Rentner können auf schriftlichen Antrag von der Beitragszahlung
befreit werden.

§ 6
Organe und Abteilungen der Gesellschaft

Ziffer 1
Die Organe der Karnevalsgesellschaft Neuenhof sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand (Elferrat)

Ziffer 2
Abteilungen der Gesellschaft sind:
1. Komitee ehemaliger Prinzen (Prinzenkomitee)
2. Garden
3. Kinderkarneval
4. Tanzsportabteilung
5. Wagenbauer

§ 7
Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

Ziffer 1
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Ausser dieser Versammlung können Mitgliederversammlungen einberufen werden:

a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder beim Vorstand

Der Termin für diese Versammlungen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch
Aushang im Vereinslokal und im Schaukasten am Dorfplatz, unter Angabe der Tagesordnung,
bekannt zu geben. Die Einberufung kann auch durch einfachen Brief erfolgen.

Ziffer 2
Die so ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Alle Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer zu protokollieren und von
ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Ziffer 3
Die Tagesordnung umfasst auf jeden Fall folgende Punkte:

1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Gesamtvorstandes
4. Festsetzung des Jahresbeitrages

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden.

Ziffer 4
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Ziffer 5
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

§ 8
Gesamtvorstand

Ziffer 1
Der Gesamtvorstand (Elferrat) der Gesellschaft besteht aus:

a) dem Vorstand, diesem gehören an:

der Präsident;
der Vizepräsident;
der Geschäftsführer;
der Schatzmeister.

b) dem Beirat, bestehend aus allen restlichen Elferratsmitgliedern. Zum Beirat
gehören Vorstandsmitglieder mit besonderen Funktionen.

Ziffer 2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der
Geschäftsführer und der Schatzmeister.

Ziffer 3
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Ziffer 4
Für Beschlüsse des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Ziffer 5
Die Amtszeit eines jeden Mitglieds des Gesamtvorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in geheimer Wahl oder wenn dieses von der
Mitgliederversammlung genehmigt ist, durch Handzeichen gewählt.
In beiden Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in zweijährigem Turnus, so dass jeweils der Präsident und
der Schatzmeister sowie der Vizepräsident und der Geschäftsführer mit der Hälfte
des Gesamtvorstandes zur Wahl stehen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung Neuwahl für den Rest- der Amtszeit- des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Ziffer 6
Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle der Gesellschaft dient zu
veranlassen und durchzuführen, einschliesslich der Verwaltung des Vermögens.
Auf Veranlassung des Präsidenten oder seines Stellvertreters werden die anfallenden Arbeiten
innerhalb des Gesamtvorstandes aufgeteilt.

Ziffer 7
Für Beschlüsse des Gesamtvorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Ziffer 8
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können in besonderen Fällen
Kosten und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dieses gilt besonders für Reisen,
die für die Gesellschaft notwendig sind.

Ziffer 9
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und ist für die ordnungsgemässe
Buchführung verantwortlich. Der Schatzmeister hat der Jahreshauptversammlung einen
Kassenbericht vorzulegen, der vorher von 2 Kassenprüfern geprüft sein muss.
Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören und werden in der
Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

Ziffer 10
Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ergehen von dem Präsidenten
oder einem Mitglied des Vorstandes möglichst schriftlich nach eigenem Ermessen oder
auf schriftlich begründeten Antrag eines Elferratsmitglieds.

§ 9
Garden und Tanzgruppen

Ziffer 1
Die Garden und Tanzgruppen der Gesellschaft unterstehen dem Vorstand.
Alle Mitglieder der Garden und Tanzgruppen müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
Mindestens ein Mitglied des Elferrates der Karnevalsgesellschaft ist als Beauftragter für die
Belange der Garden und Tanzgruppen zuständig.

Auftritte der Garden und Tanzgruppen bei Veranstaltungen oder deren Durchführung
müssen vom Vorstand genehmigt sein.

Die Garden verpflichten sich, kostenlos an Veranstaltungen der KG Neuenhof, und nach
Absprache mit dem Vorstand auch bei auswärtigen Veranstaltungen, aufzutreten.
Im Gegenzug ist die Gesellschaft verpflichtet, nach Bedarf Uniformen etc. bereitzustellen.

Ziffer 2
Ãœber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Garde oder Tanzgruppe mit 2/3 Mehrheit.

Ziffer 3
Die Garden und Tanzgruppen der Gesellschaft werden von den jeweiligen Trainer/innen
betreut und trainiert. Die Verantwortung für die Abwicklung von Auftritten und die
damit verbundenen Absprachen tragen die Trainer/innen sowie der Beauftragte des Elferrats.

Ziffer 4
Der Einsatz der Garden und Tanzgruppen wird mit dem Präsidenten oder seinem
Stellvertreter sowie dem jeweiligen Gardebeauftragten abgesprochen.

Ziffer 5
Jedes Gardemitglied muss von dem Gardebeauftragten dem Gesamtvorstand namentlich benannt
und von diesem bestätigt werden. Bei Austritt muss Ersatzwahl erfolgen und dem
Gesamtvorstand mitgeteilt werden.

Ziffer 6
Keine der Garden ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Alle Abrechnungen erfolgen
durch die Gesellschaft. Dieses gilt auch für Veranstaltungen, die in eigener Regie durchgeführt werden.

§ 10
Prinzenkomitee

Ziffer 1
Das Prinzenkomitee besteht aus den ehemaligen Prinzen der Karnevalsgesellschaft
Neuenhof. Die Mitglieder des Prinzenkomitees wählen sich ihren Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter selbständig.

Ziffer 2
Für die Gesellschaft bindende Beschlüsse können vom Prinzenkomitee allein nicht gefasst werden.
Von ihm aus sollen Anregungen an den Vorstand ergehen. Neben repräsentativen Mitwirkunge
bei Veranstaltungen der Karnevalsgesellschaft Neuenhof obliegt dem Prinzenkomitee
die Betreuung der Jubelprinzen.

§ 11
Kinderkarneval

Ziffer 1
Kinder und Jugendliche werden in Veranstaltungen mit dem fastnachtlichen Brauchtum
vertraut gemacht. Unter anderem unterhält die Gesellschaft Kindergarden,
Kindertanzgruppen und einen Kinderelferrat.
Jährlich wird ein Kinderprinz /-prinzessin proklamiert. Ziel ist es, die Jugend an
den Karneval heranzuführen und so den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.

Ziffer 2
Die Veranstaltungen erfolgen unter Beachtung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

Ziffer 3
Die Verantwortlichen für den Kinderkarneval werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
Mindestens eine Person der Verantwortlichen ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 12
Tanzsportabteilung

Ziffer 1
Die Tanzsportabteilung der Karnevalsgesellschaft Neuenhof ist Mitglied im Landesverband
für Gardetanzsport in NW e.V., im Landessportbund NW im Tanzsportverband
Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Tanzsportverband e.V..

Ziffer 2
Zweck der Tanzsportabteilung ist die Pflege des karnevalistischen Tanzes und des Tanzsports.
Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung von Kindern und Jugendlichen verwirklicht.

Ziffer 3
Mitglied der Tanzsportabteilung können alle Mitglieder der Karnevalsgesellschaft Neuenhof e.V.
werden.

Ziffer 4
Die Tanzsportabteilung erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings
ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

§13
Wagenbauer

Die Wagenbauer der KG Neuenhof bezwecken die Planung und den Bau
von Karnevalswagen.

Die Gruppe untersteht dem Vorstand. Alle Mitglieder der Wagenbauer müssen Mitglieder der
Gesellschaft sein. Mindestens ein Mitglied des Elferrates der Karnevalsgesellschaft ist als
Beauftragter für die Belange der Wagenbauer zuständig.

Die Mitglieder der Wagenbauer wählen sich ihren 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden
sowie den Geschäftsführer und Kassierer selbständig.

Das Recht auf Mitbestimmung innerhalb der Gruppe und Gestaltung beim Wagenbau haben
nur Mitglieder der Wagenbauergruppe, nicht die übrigen Mitglieder der Gesellschaft.

Auftritte der Wagenbauer bei Veranstaltungen oder deren Durchführung müssen vom
Vorstand genehmigt sein.

§14
Prinzenwahl

Ziffer 1
Jedes Jahr wird ein Prinz Karneval proklamiert.

Ziffer 2
Die Wahl des Prinzen erfolgt durch den Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit.

Ziffer 3
Namentliche Vorschläge für das Prinzenamt können dem Vorstand von jedem Mitglied der
Karnevalsgesellschaft eingereicht werden.

§ 15
Kostüme und Ausrüstung

Ziffer 1
Die für die Karnevalstage oder zu sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft ausgegebenen
Kostüme und andere Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der Gesellschaft bzw. der in
Anspruch genommenen Verleihfirmen. Sie müssen spätestens 8 Tage nach Ablauf der jeweiligen
Veranstaltung unbeschädigt und vollständig an die hierfür zuständigen Personen abgegeben werden
sofern dies verlangt wird. Bei Verlust oder Beschädi-gung durch eigenes Verschulden muss
durch dem momentanen Träger voll Ersatz geleistet werden. Kostüme und
Ausrüstungsgegenstände dürfen ausschliesslich für Zwecke der Gesellschaft
verwendet werden.

§ 18
Haftung

Veranstaltungen der Gesellschaft müssen sowohl gegen Haftpflicht als auch gegen Unfall
versichert sein. Im übrigen erfolgt eine Teilnahme an den Vorbereitungen für Karneval und
für alle Veranstaltungen auf eigene Gefahr.
Regressansprüche gegen den Vorstand oder die Gesellschaft können nicht
geltend gemacht werden.

§ 19
Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschliesst auch
unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten
Vermögens der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das gesamte
Vermögen an die Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 20
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.