Satzung der
Karnevaisgeseilschaft Neuenhof e.V.
Beschlossen am 9. Januar 2000, letzte Änderung 3. Mai 2012
§1
Name und Sitz
Ziffer 1
Der Verein führt den Namen “Karnevaisgeseilschaft Neuenhof‘.
Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz e.V. geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn-Neuenhof.
Ziffer 2
Die Gesellschaft wurde 1932 gegründet.
Ziffer 3
Die Karnevaisgeseilschaft Neuenhof ist Mitglied im Verband “Rheinische Karnevals
Korporationen eV‘ (RKK), Verband für Karneval und Fastnacht.
§2
Zweck der Gesellschaft
Ziffer 1
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziffer2
Die Karnevalsgesellschaft bezweckt den Erhalt und die Weiterentwicklung des in Neuenhof
bestehenden fastnachtlichen Brauchtunis für die Nachwelt, unter anderem durch die Förderung
des Jugendkarnevals und des karnevalistischen Tanzsports.
Ziffer 3
( Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziffer 4
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Ziffer 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft und Eintritt
Ziffer 1
Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Der Verein umfassta) Ordentliche Mitglieder über 16 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder
Ziffer 2
Der Antrag auf Aufnahme ist unter Verwendung der Antragsformulare der Gesellschaft an den
Vorstand zu stellen, der gemeinsam mit dem Beirat über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft
an.
Ziffer 3
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im Sinne dieser Satzungen besondere
Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Elferrates und muss von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Ziffer4
Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich als Präsident im Sinne dieser Satzung
besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Elferrates und
muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§4
Austritt und Ausschluss
Ziffer 1
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Ziffer 2
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand
zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Ziffer 3
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn 3/4 der Mitglieder des Gesamtvorstandes den
Ausschluss beschließen. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich begründet mitgeteilt.
Ziffer 4
Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Ausschluss das Recht des Einspruchs zu.
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss durch
eingeschriebenen Brief an den Präsidenten der Gesellschaft zu richten.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss des Mitglieds stimmen.
Ziffer 5
Der Ausschluss erfolgt nur aus wichtigem Grund. Ein solcher ist immer gegeben bei groben
Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse sowie bei solchen Störungen von Versammlungen
und Veranstaltungen, durch die deren ordnungsgemäßer Ablauf gefährdet wird.§5
Beiträge
Ziffer 1
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ziffer2
Der Jahresbeitrag erfolgt ab dem 18. Lebensjahr.
Die Beitragszahlung ist erstmals in dem Jahr der Aufnahme,
oder bei Erreichen des 18. Lebensjahres, fällig.
Rentner können auf schriftlichen Antrag von der Beitragszahlung
befreit werden.
§6
Organe und Abteilungen der Gesellschaft
Ziffer 1
Die Organe der Karnevalsgesellschaft Neuenhof sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand (Elferrat)
Ziffer 2
Abteilungen der Gesellschaft sind:
1. Komitee ehemaliger Prinzen (Prinzenkomitee)
2. Garden
3. Kinderkarneval
4. Tanzsportabteilung
5. Wagenbauer
§7
Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
Ziffer 1
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Ausser dieser Versammlung können Mitgliederversammlungen einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder beim Vorstand
Der Termin für diese Versammlungen ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch
Aushang im Vereinslokal und im Schaukasten am Dorfplatz, unter Angabe der Tagesordnung,
bekannt zu geben. Die Einberufung kann auch durch einfachen Brief erfolgen.
Ziffer 2
Die so ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokoliführer zu protokollieren und von
ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Ziffer 3
Die Tagesordnung umfasst auf jeden Fall folgende Punkte:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Gesamtvorstandes
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden.
Ziffer 4
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
2. Beschlussfassung über Ä,,nderung der Satzung
3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ziffer 5
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres.
§8
Gesamtvorstand
Ziffer 1
Der Gesamtvorstand (Elferrat) der Gesellschaft besteht aus:
a) dem Vorstand, diesem gehören an:
der Präsident;
der Vizepräsident;
der Geschäftsführer;
der Schatzmeister.
b) dem Beirat, bestehend aus allen restlichen Elferratsmitgliedern. Zum Beiratgehören
Vorstandsmitglieder mit besonderen Funktionen.
Ziffer 2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer und
der Schatzmeister.
Ziffer 3
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Ziffer4
Für Beschlüsse des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Ziffer 5
Die Amtszeit eines jeden Mitglieds des Gesamtvorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in geheimer Wahl oder wenn dieses von der
Mitgliederversammlung genehmigt ist, durch Handzeichen gewählt.
In beiden Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit,
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in zweijährigem Turnus, so dass jeweils der Präsident und
der Schatzmeister sowie der Vizepräsident und der Geschäftsführer mit der Hälfte
des Gesamtvorstandes zur Wahl stehen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung Neuwahl für den Rest- der Amtszeit- des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Ziffer6
Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse.
Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle der Gesellschaft dient zu
veranlassen und durchzuführen, einschliesslich der Verwaltung des Vermögens.
Auf Veranlassung des Präsidenten oder seines Stellvertreters werden die anfallenden Arbeiten
innerhalb des Gesamtvorstandes aufgeteilt.
Ziffer 7
Für Beschlüsse des Gesamtvorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Ziffer 8
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können in besonderen Fällen
Kosten und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dieses gilt besonders für Reisen,
die für die Gesellschaft notwendig sind.
Ziffer 9
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und ist für die ordnungsgemässe
Buchführung verantwortlich. Der Schatzmeister hat der Jahreshauptversammlung einen
Kassenbericht vorzulegen, der vorher von 2 Kassenprüfern geprüft sein muss.Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören und werden in der
Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
Ziffer 10
Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ergehen von dem Präsidenten
oder einem Mitglied des Vorstandes möglichst schriftlich nach eigenem Ermessen oder
auf schriftlich begründeten Antrag eines Elferratsmitglieds.
§9
Garden und Tanzgruppen
Ziffer 1
Die Garden und Tanzgruppen der Gesellschaft unterstehen dem Vorstand.
Alle Mitglieder der Garden und Tanzgruppen müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
Mindestens ein Mitglied des Elferrates der Karnevalsgeselischaft ist als Beauftragter für die
Belange der Garden und Tanzgruppen zuständig.
Auftritte der Garden und Tanzgruppen bei Veranstaltungen oder deren Durchführung
müssen vom Vorstand genehmigt sein.
Die Garden verpflichten sich, kostenlos an Veranstaltungen der KG Neuenhof, und nach
Absprache mit dem Vorstand auch bei auswärtigen Veranstaltungen, aufzutreten.
Im Gegenzug ist die Gesellschaft verpflichtet, nach Bedarf Uniformen etc. bereitzustellen.
Ziffer 2
Äceber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Garde oder Tanzgruppe mit 2/3 Mehrheit.
Ziffer 3
Die Garden und Tanzgruppen der Gesellschaft werden von den jeweiligen Trainer/innen
betreut und trainiert. Die Verantwortung für die Abwicklung von Auftritten und die
damit verbundenen Absprachen tragen die Trainer/innen sowie der Beauftragte des Elferrats.
Ziffer 4
Der Einsatz der Garden und Tanzgruppen wird mit dem Präsidenten oder seinem
Stellvertreter sowie dem jeweiligen Gardebeauftragten abgesprochen.
Ziffer 5
Jedes Gardemitglied muss von dem Gardebeauftragten dem Gesamtvorstand namentlich
benannt
und von diesem bestätigt werden. Bei Austritt muss Ersatzwahl erfolgen und dem
Gesamtvorstand mitgeteilt werden.
Ziffer 6
Keine der Garden ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Alle Abrechnungen erfolgen
durch die Gesellschaft. Dieses gilt auch für Veranstaltungen, die in eigener Regie durchgeführt
werden.§10
Prinzenkomitee
Ziffer 1
Das Prinzenkomitee besteht aus den ehemaligen Prinzen der Karnevaisgeselischaft
Neuenhof. Die Mitglieder des Prinzenkomitees wählen sich ihren Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter selbständig.
Ziffer 2
Für die Gesellschaft bindende Beschlüsse können vom Prinzenkomitee allein nicht gefasst
werden.
Von ihm aus sollen Anregungen an den Vorstand ergehen. Neben repräsentativen Mitwirkunge
bei Veranstaltungen der Karnevalsgesellschaft Neuenhof obliegt dem Prinzenkomitee
die Betreuung der Jubeiprinzen.
§11
Kinderkarneval
Ziffer 1
Kinder und Jugendliche werden in Veranstaltungen mit dem fastnachtlichen Brauchtum
vertraut gemacht. Unter anderem unterhält die Gesellschaft Kindergarden,
Kindertanzgruppen und einen Kinderelferrat.
Jährlich wird ein Kinderprinz /-prinzessin proklamiert. Ziel ist es, die Jugend an
den Karneval heranzuführen und so den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.
Ziffer 2
Die Veranstaltungen erfolgen unter Beachtung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
Ziffer 3
Die Verantwortlichen für den Kinderkarneval werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
Mindestens eine Person der Verantwortlichen ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
§12
Tanzsportabteilung
Ziffer 1
Die Tanzsportabteilung der Karnevaisgeselischaft Neuenhof ist Mitglied im Landesverband
für Gardetanzsport in NW e.V., im Landessportbund NW im Tanzsportverband
Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Tanzsportverband eV..
Ziffer 2
Zweck der Tanzsportabteilung ist die Pflege des karnevalistischen Tanzes und des Tanzsports,
sowie die Teilnahme an Tanzturnieren. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung
von Kindern und Jugendlichen verwirklicht.
Ziffer 3
Mitglied der Tanzsportabteilung können alle Mitglieder der Karnevalsgesellschaft Neuenhof e.V.
werden.Ziffer 4
Die Tanzsportabteilung erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings
ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
§13
Wagenbauer
Die Wagenbauer der KG Neuenhof bezwecken die Planung und den Bau
von Karnevaiswagen.
Die Gruppe untersteht dem Vorstand. Alle Mitglieder der Wagenbauer müssen Mitglieder der
Gesellschaft sein. Mindestens ein Mitglied des Elferrates der Karnevalsgesellschaft ist als
Beauftragter für die Belange der Wagenbauer zuständig.
Die Mitglieder der Wagenbauer wählen sich ihren 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden
sowie den Geschäftsführer und Kassierer selbständig.
Das Recht auf Mitbestimmung innerhalb der Gruppe und Gestaltung beim Wagenbau haben
nur Mitglieder der Wagenbauergruppe, nicht die übrigen Mitglieder der Gesellschaft.
Auftritte der Wagenbauer bei Veranstaltungen oder deren Durchführung müssen vom
Vorstand genehmigt sein.
§14
Prinzenwahl
Ziffer 1
Jedes Jahr wird ein Prinz Karneval proklamiert.
Ziffer 2
Die Wahl des Prinzen erfolgt durch den Vorstand durch Wahl mit einfacher Mehrheit.
Ziffer 3
Namentliche Vorschläge für das Prinzenamt können dem Vorstand von jedem Mitglied der
Karnevaisgesellschaft eingereicht werden.
§15
Kostüme und Ausrüstung
Ziffer 1
Die für die Karnevalstage oder zu sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft ausgegebenen
Kostüme und andere Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der Gesellschaft bzw. der in
Anspruch genommenen Verleihfirmen. Sie müssen spätestens 8 Tage nach Ablauf der jeweiligen
Veranstaltung unbeschädigt und vollständig an die hierfür zuständigen Personen abgegeben
werden
sofern dies verlangt wird. Bei Verlust oder Beschädi-gung durch eigenes Verschulden muss
durch dem momentanen Träger voll Ersatz geleistet werden. Kostüme undAusrüstungsgegenstände dürfen ausschliesslich für Zwecke der Gesellschaft
verwendet werden.
§18
Haftung
Veranstaltungen der Gesellschaft müssen sowohl gegen Haftpflicht als auch gegen Unfall
versichert sein. Im übrigen erfolgt eine Teilnahme an den Vorbereitungen für Karneval und
für alle Veranstaltungen auf eigene Gefahr.
Regressansprüche gegen den Vorstand oder die Gesellschaft können nicht
geltend gemacht werden.
§19
Auflösung der Gesellschaft
( Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschliesst
auch
unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des
gesamten
Vermögens der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das gesamte
Vermögen an die Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 20
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.